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§ 26 Absatz 2 InsO
(2)
1
Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b
der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Abs. 1
der Zivilprozessordnung.
2
§ 882c Abs. 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 26 Abs. 2 InsO
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BNotO