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§ 8 Absatz 2 BNotO
(2)
1
Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben;
§ 3 Abs. 2
bleibt unberührt.
2
Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 BNotO
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BNotO