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§ 2 Absatz 1 ZAGAnzV
(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach
§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 ZAGAnzV
(2)
1
Im Antrag auf Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, für welche der in
§ 1 Absatz 1 Satz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird.
§ 2 Absatz 3 ZAGAnzV
(3)
1
Die Beschreibung des Geschäftsmodells gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige Tätigkeiten im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 2
und des
§ 11 Absatz 1 Satz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Abwicklung erläutern.
2
Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Absatz 4 ZAGAnzV
(4)
1
Für die Budgetplanung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverordnung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen.
2
Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind zu begründen.
§ 2 Absatz 5 Satz 3 ZAGAnzV
3
Als Nachweis für die Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den
§§ 16 und 36
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein Versicherungsvertrag oder ein Dokument zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie einzureichen.
§ 2 Absatz 7 ZAGAnzV
(7) In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind.
§ 2 Absatz 8 ZAGAnzV
(8)
1
In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen unter Berücksichtigung der Meldepflichten nach
§ 54
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzugeben.
2
Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Betrugsfällen und die verwendeten Überwachungsinstrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhandene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren Verhinderung.
§ 2 Absatz 9 ZAGAnzV
(9)
1
In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie für die Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten gemäß
§ 1 Absatz 26
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Einzelnen zu benennen.
2
Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die Verfahren zur Autorisierung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten sowie diesbezügliche Informationsübermittlungswege.
§ 2 Absatz 10 ZAGAnzV
(10)
1
In der Beschreibung gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeblichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen.
2
Ferner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Geschäftstätigkeit zu beinhalten.
§ 2 Absatz 12 ZAGAnzV
(12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detaillierte Risikobewertung der nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten anzugeben.
§ 2 Absatz 14 ZAGAnzV
(14)
1
Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12
oder gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten.
2
Beizufügen sind insbesondere
1.
die Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft,
2.
Muster der Agenturverträge,
3.
eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkehrungen gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
4.
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 6
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
§ 2 Absatz 16 ZAGAnzV
(16) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten der in
§ 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 oder in
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen gilt
§ 10
entsprechend.
§ 2 Absatz 17 ZAGAnzV
(17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist in beglaubigter Kopie beizufügen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, 5 Satz 3, Absatz 7 bis 10, 12, 14, 16 und 17 ZAGAnzV
von
§ 16 Satz 1 ZAGAnzV