§ 23 Prüfungen
(1)
1Die für die Erlaubniserteilung nach
§ 34d Absatz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den
§§ 20 und 22 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt.
2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt.
3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
4Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(2)
1Für Versicherungsberater kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des sich aus
§ 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung ergebenden Verbots überprüfen lässt.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
1.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a)
mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
b)
sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach
§ 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
c)
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
(4) 1Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.
Fußnote
(+++
§ 23: zur Nichtgeltung vgl.
§ 25 +++)