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§ 63b Absatz 5 GenG
(5)
1
Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören.
2
Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muss der Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter nach
§ 30
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres.
4
In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.
Verweis auf
§ 63b Absatz 5 GenG
von
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b VersVermV