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§ 11 URV
§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungspflichtige oder mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Dritte
1
Daten im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 9
des Handelsgesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unverzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 10
des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln.
2
Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt
§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 4
entsprechend.
3
Den Veröffentlichungspflichtigen und den von diesen mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Übermittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden.
4
Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach
§ 3
erforderlich.
5
Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch angezeigt.
Verweis auf
§ 11 URV
von
§ 12 Absatz 2 Satz 2 URV