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§ 8b Absatz 2 Nummer 10 HGB
10.
Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
Verweis auf
§ 8b Abs. 2 Nr. 10 HGB
von
§ 11 Satz 1 URV