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§ 8b Absatz 2 Nummer 9 HGB
9.
Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den
§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1
, den
§§ 41, 46 Absatz 2
, den
§§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2
, den
§§ 117, 118 Absatz 4 und § 127
des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
Verweis auf
§ 8b Abs. 2 Nr. 9 HGB
von
§ 11 Satz 1 URV