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UnternehmensregisterverordnungVerweise

§ 12

Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten

URV

Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist

(1) 1Die nach den § 10 Absatz 1 und § 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht.
2Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen.
3Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.
(2) 1Die nach § 10 Absatz 1 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind.
2Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen.
3Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.