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§ 5 TGV
§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter nach
§ 3
hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des
§ 8
des Bundesreisekostengesetzes.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:
1.
des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
2.
eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.
(4)
1
Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des
§ 8
des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
2
§ 4 Absatz 2
des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 5
: Zur Anwendung vgl. DBeglG
§ 2 Abs. 2
Buchst. b +++)
Verweis auf
§ 5 TGV
von
§ 5 Absatz 4 Satz 3 TGV