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§ 8 BRKG
§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
1
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15.
2
Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten.
3
Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach
§ 7 Abs. 1
wird nicht gewährt.
4
Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3
oder in
§ 5 Abs. 1
genannten Betrages gewährt.
5
Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
Verweis auf
§ 8 BRKG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 TGV