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§ 4 Absatz 1 Satz 1 BRKG
(1)
1
Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 BRKG
3
Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BRKG
von
§ 8 Satz 4 BRKG