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§ 308 KAGB
§ 308 Sonstige Informationspflichten
(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der
Richtlinie 2011/61/EU
zur Verfügung zu stellen.
(2)
1
Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1.
eine Vermögensaufstellung,
2.
eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
3.
einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
4.
die in
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h
genannten Angaben.
2
§ 299 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3)
1
Ist der AIF nach der
Richtlinie 2004/109/EG
verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen.
2
In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(4)
1
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
2
Zudem gilt
§ 300 Absatz 1 bis 3
entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 308
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 4 Satz 1
u. 3 u.
§ 66 Abs. 4 Satz 1
u. 2 +++)
(+++
§ 308
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 4 Satz 2
F. 2013-07-04 +++)
Verweis auf
§ 308 KAGB
von
§ 308 Absatz 4 Satz 3 KAGB