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§ 299 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013
.
Verweis auf
§ 299 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 308 Absatz 2 Satz 2 KAGB