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§ 54 Absatz 4 Satz 2 KAGB
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Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU
erbringen, sind darüber hinaus
§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83
des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten.
Verweis auf
§ 54 Abs. 4 Satz 2 KAGB
von
§ 308 Absatz 4 Satz 3 KAGB