1.
eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,
2.
die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen sowie
3.
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten und welche Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbringen beabsichtigt.
1.
2.
3.
die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
(4)
1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind
§ 3 Absatz 1, 4 und 5, die
§§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die
§§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die
§§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die
§§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden.
2Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus
§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten.
3Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten;
§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.