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§ 174 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach
§ 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3
mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen.
2
Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach
§ 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3
hinaus in Anteile eines Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach
§ 171
erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach
§ 175 Absatz 1
und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach
§ 175 Absatz 2
und die Abschlussprüfervereinbarung nach
§ 175 Absatz 3
wirksam geworden sind.
3
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
1.
Bankguthaben nach
§ 195
, sofern diese täglich verfügbar sind, und
2.
Derivate nach
§ 197 Absatz 1
, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.
4
§ 112 Absatz 2 Satz 1 und 2
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 174 Absatz 1 KAGB
von
§ 173 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB