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§ 197 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß
§ 196
, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Richtlinie 2007/16/EG
, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die der inländische OGAW nach seinen Anlagebedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der
Richtlinie 2007/16/EG
.
Verweis auf
§ 197 Absatz 1 KAGB
von
§ 174 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KAGB