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§ 207 Absatz 1 KAGB
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des
§ 196 Absatz 1
nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.
§ 210 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der
§§ 192 bis 198
angelegt ist, erwerben.
Fußnote
(+++
§ 210
: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 5
u.
§ 218 Satz 2
+++)
§ 221 Absatz 3 KAGB
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
Verweis auf
§ 207 Absatz 1, § 210 Absatz 3 und § 221 Absatz 3 KAGB
von
§ 174 Absatz 1 Satz 1 KAGB