§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 GwG
54.
entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 55 GwG
55.
entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
a)
nicht einholt,
b)
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt,
c)
nicht auf aktuellem Stand hält oder
d)
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 56 GwG
56.
entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 57 GwG
57.
ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitteilt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 58 GwG
58.
entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 59 GwG
59.
entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 60 GwG
60.
entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 61 GwG
61.
entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
a)
nicht einholt,
b)
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt,
c)
nicht auf aktuellem Stand hält oder
d)
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 62 GwG
62.
entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 63 GwG
63.
eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 64 GwG
64.
die Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 65 GwG
65.
entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 66 GwG
66.
als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3 Informationen oder Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,