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§ 21 Absatz 1a GwG
(1a)
1
Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht.
2
Der Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen.
3
Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 4
ist anzugeben, woraus nach
§ 19 Absatz 3 Nummer 2
die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
§ 21 Absatz 1b GwG
(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust
1.
umbenannt wurde,
2.
aufgelöst wurde oder
3.
nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.
Verweis auf
§ 21 Absatz 1a oder 1b GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 62 GwG