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§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
(1)
1
Verpflichtete nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
Verweis auf
§ 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 65 GwG