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§ 18 Absatz 3 GwG
(3)
1
Ist eine Mitteilung nach
§ 20
unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung nach
§ 20
Absatz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.
2
Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach
§ 21
.
Verweis auf
§ 18 Absatz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 GwG