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§ 115 GenG
§ 115 Nachtragsverteilung
(1)
1
Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß
§ 110
vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung nach
§ 203
der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen.
2
Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach
§ 114 Abs. 1
auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
(2)
1
Außer den Anteilen auf die in
§§ 189 bis 191
der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden sind.
2
Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu beseitigen.
3
Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger frei.
(3)
1
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Fußnote
(+++
§ 115
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 115 GenG
von
§ 115 Absatz 3 Satz 2 GenG