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§ 114 Absatz 1 GenG
(1)
1
Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach
§ 196
der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach
§ 208
der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist.
2
Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
Verweis auf
§ 114 Abs. 1 GenG
von
§ 115 Absatz 1 Satz 2 GenG