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§ 110 GenG
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
1
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des
§ 149
der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Fußnote
(+++
§ 110
: Zur Anwendung vgl.
§ 120 Abs. 2
(F 2014-12-10) +++)
Verweis auf
§ 110 GenG
von
§ 115 Absatz 1 Satz 1 GenG