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§ 60 GBV
§ 60
1
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach
§ 8
der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (
§ 55 Abs. 2
) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (
§ 56 Abs. 2
) unzulässig.
Fußnote
§ 60
Eingangssatz Kursivdruck:
§ 8
(früher
§ 7
) GBO aufgeh. durch
§ 35 Satz 2
V v. 15.1.1919, 72 gem.
§ 38
jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden
Verweis auf
§ 60 GBV
von
§ 60 Satz 2 GBV