§ 8 GBV
§ 8
1Für die Eintragung eines Miteigentumsanteils nach § 3 Abs. 5 der Grundbuchordnung gilt folgendes:
a)
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken.
2Dieser ist, durch einen Bruchstrich getrennt, die laufende Nummer des herrschenden Grundstücks mit dem Zusatz "zu" beizufügen;
b)
in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum ist der Anteil der Höhe nach zu bezeichnen.
3Hierbei ist das gemeinschaftliche Grundstück zu beschreiben;
c)
für die Ausfüllung der Spalten 5 bis 8 gilt § 6 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
Verweis auf § 8 GBV von § 60 Satz 2 GBV