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§ 3 Absatz 5 GBO
(5)
1
In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden.
2
Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.
Verweis auf
§ 3 Abs. 5 GBO
von
§ 8 Satz 1 GBV