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§ 6 Absatz 6 GBV
(6) In der Spalte 6 sind einzutragen:
a)
Der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des Blattes bei der Anlegung (Zeit der Eintragung, Nummer des bisherigen Blattes usw.);
b)
die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt;
c)
die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil;
d)
die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücksteile als selbständige Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle des
§ 7 Abs. 1
der Grundbuchordnung, sofern nicht der Teil auf ein anderes Blatt übertragen wird;
e)
die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben; eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch nicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3 für die Unterspalte c vorgeschriebene Angabe nachgetragen oder berichtigt wird.
§ 6 Absatz 7 GBV
(7) Die Spalte 8 ist bestimmt für die Abschreibungen, bei denen das Grundstück aus dem Grundbuchblatt ausscheidet.
§ 6 Absatz 8 GBV
(8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstücks zu verweisen.
Verweis auf
§ 6 Abs. 6 bis 8 GBV
von
§ 8 Satz 3 Buchstabe c GBV