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§ 7 Absatz 1 GBO
(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 GBO
von
§ 6 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe d GBV