Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 56 Absatz 2 GBV
(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfügungsbeschränkungen (
§ 5
des Erbbaurechtsgesetzes) ausdrücklich einzutragen.
Verweis auf
§ 56 Abs. 2 GBV
von
§ 60 Satz 1 Buchstabe b GBV