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§ 13 Absatz 4 ZAG
(4)
1
Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in dem Institutsregister nach
§ 43 oder § 44
bekannt.
Fußnote
(+++
§ 13
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 6
+++)
(+++
§ 13 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 66 Abs. 4
+++)
(+++
§ 13 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 67 Abs. 4
+++)
Verweis auf
§ 13 Absatz 4 ZAG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b FinDAG