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§ 43 ZAG
§ 43 Zahlungsinstituts-Register
(1)
1
Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt:
1.
jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Erlaubnis nach
§ 10 Absatz 1
erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis;
2.
jeden inländischen Kontoinformationsdienstleister, dem sie die Registrierung nach
§ 34
bestätigt hat, mit dem Datum der Aufnahme in das Zahlungsinstituts-Register und gegebenenfalls dem Datum der Löschung aus dem Zahlungsinstituts-Register;
3.
die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
4.
die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach
§ 25
tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
2
Zahlungsinstitute, die lediglich als Kontoinformationsdienstleister registriert sind, sind getrennt von den anderen Zahlungsinstituten auszuweisen.
3
Das Zahlungsinstituts-Register ist laufend und unverzüglich zu aktualisieren.
(2)
1
Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach
§ 25 Absatz 1
von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.
2
Die Bundesanstalt setzt das Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(3)
1
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich die nach Absatz 1 im Zahlungsinstituts-Register aufgenommenen Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache.
2
Sie unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Gründe für das Erlöschen oder die Aufhebung einer nach
§ 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1
erteilten Erlaubnis oder einer gemäß
§ 34 Absatz 1
erteilten Registrierung.
§ 44 ZAG
§ 44 E-Geld-Instituts-Register
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach
§ 11 Absatz 1
erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
(2)
1
Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend
§ 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2
eingetragen.
2
§ 43 Absatz 2
gilt für beide entsprechend.
Verweis auf
§ 43 oder § 44 ZAG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 ZAG