Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 67 Absatz 4 ZAG
(4)
1
Lassen die eingereichten Angaben und Nachweise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder hat das E-Geld-Institut keine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest, dass die Erlaubnis nach
§ 11
nicht als erteilt gilt.
2
§ 13 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 67 Abs. 4 ZAG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 2 ZAG