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§ 66 Absatz 4 ZAG
(4)
1
Lassen die eingereichten Angaben und Nachweise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder hat das Zahlungsinstitut keine Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest, dass die Erlaubnis nach
§ 10
nicht als erteilt gilt.
2
§ 13 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 66 Abs. 4 ZAG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 2 ZAG