1.
§ 312 Absatz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuches durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte Person,
2.
§ 331 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten EU-AIF oder an einem von ihnen verwalteten inländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an professionelle Anleger zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte Person.