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§ 2 Absatz 3 EAKAV
(3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 EAKAV
von
§ 5 Absatz 3 Satz 1 EAKAV