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§ 312 Absatz 4 Satz 2 KAGB
2
Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an.
§ 331 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
§ 321 Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach Ablauf der in
§ 321 Absatz 2
Satz 4 genannten Frist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 4 ausgeschlossen ist.
Verweis auf
§ 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 KAGB
von
§ 6 Satz 1 EAKAV