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BNotO

Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" (Prüfungsamt).
(2) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1.
2Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) 1Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.
2Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
3Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
4Eine erneute Bestellung ist möglich.
(4) 1Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet.
2Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen.
3Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen.
4Sie werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
5Eine erneute Bestellung ist möglich.
6Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(5) 1Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.
2Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus.
3Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.
(6) 1Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:
1.
Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,
2.
Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der Notarkammern und
3.
sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.
2Eine erneute Bestellung ist möglich.
3Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
4Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfer aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
(7) 1Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes.
3Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.