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§ 7d Absatz 2 Satz 1 BNotO
(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
Verweis auf
§ 7d Abs. 2 Satz 1 BNotO
von
§ 7g Absatz 2 Satz 1 BNotO