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§ 7b Absatz 2 Satz 5 BNotO
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Können sich die Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
Verweis auf
§ 7b Abs. 2 Satz 5 BNotO
von
§ 7g Absatz 2 Satz 1 BNotO