1.
nach Maßgabe des
§ 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des
§ 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
2.
nach Maßgabe des
§ 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
3.
nach Maßgabe des
§ 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach
§ 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
4.
nach Maßgabe des
§ 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5.
6.
nach Maßgabe des
§ 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
7.
nach Maßgabe des
§ 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
8.
der Angerufene entgegen
§ 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach
§ 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.