§ 66b Absatz 4 TKG(4) 1Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 6 abweichen, sofern technische Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. 2Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Fußnote
Art. 5 Abs. 2 Satz 2 G v.
.5.2012 I 958