1.
2.
die Bestellung einer Person nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;
3.
das Ausscheiden einer Person nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 1;
4.
die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;
5.
das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2;
6.
die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach
§ 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.