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§ 43 Absatz 2 Nummer 1 EinSiG
1.
das System über mindestens zwei Personen verfügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind,
Verweis auf
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 EinSiG
von
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EinSiG