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§ 44 Absatz 2 EinSiG
(2)
1
Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung;
2.
Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten;
3.
Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach
§ 19
und
4.
Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen.
2
Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach
§ 49
in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen.
3
Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß
§ 18 Absatz 2
erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des
§ 18 Absatz 2
zu machen.
Verweis auf
§ 44 Absatz 2 EinSiG
von
§ 45 Absatz 2 Satz 1 EinSiG