1.
2.
entgegen
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,
3.
entgegen
§ 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder
4.
entgegen
§ 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt.