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§ 31 RechZahlV
§ 31 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 1 bis 30
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 31 RechZahlV
von
§ 32 Absatz 2 Satz 1 RechZahlV