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§ 7 RechZahlV
§ 7 Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge der "Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3) und der "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.
Verweis auf
§ 7 RechZahlV
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 RechZahlV